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AGB

Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für Falsch- und Doppelbestellung haftet der Kunde.
  3. Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen und die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Auftraggeber.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Sofern der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie zu löschen oder zu vernichten.
  5. Abmessungen, Gewichte, Zusammensetzungen, Mengenangaben und sonstige technische Daten, die von uns angegeben werden, verstehen sich mit den üblichen Abweichungen. Wir behalten uns Qualitätsverbesserungen (insoweit auch Konstruktionsänderungen) zu jedem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung vor, soweit der Liefergegenstand hinsichtlich Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert wird und sie unter Abwägung aller Umstände für den Kunden zumutbar sind. Strukturabweichungen in der Holzmaserung sowie geringfügige Abweichungen im Design oder in der Farbtönung bleiben vorbehalten. Farb- und Furniermuster sind nur annähernd maßgebend.

II. Lieferung, Schadensersatz

  1. Die Lieferzeitangabe erfolgt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung unter der Bedingung, dass 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung der Auftragsinhalt im Detail geklärt ist. Andernfalls verschiebt sich die Lieferzeit entsprechend.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Ist die Lieferung zum angegebenen Termin unmöglich und beruht die Unmöglichkeit dieser Lieferung auf dem Unvermögen unseres Zulieferers oder werden wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht beliefert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Auf diese Vereinbarung können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe über die Verlängerung der Lieferzeit informieren.
  4. Ein Anspruch aus Lieferverzug steht dem Auftraggeber nur in den Fällen zu, dass der Eintritt des Lieferverzugs auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns beruht. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Auftraggebers ist im Falle des Lieferverzuges auf die Vertragsabschluss typischerweise und vorhersehbaren Schäden begrenzt. In jedem Fall ist die Höhe des Schadensersatzanspruches des Kunden im Falle des Lieferverzuges in der Höhe beschränkt auf den Wert des konkreten einzelnen Vertragsgegenstandes.
  5. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu lagern und zu berechnen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch wegen Annahmeverzug wird hiervon nicht berührt.
  6. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich seiner Mitwirkungspflicht, z.B. Klärung der technischen Ausführung, Abnahme, Beitreiben von Unterlagen für die Programmierung u.a. trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, so können wir unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Tritt der Kunde vom erteilten Auftrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht, so können wir 30% der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbaren höheren Schadens bleibt uns frei. Der Auftraggeber ist berechtigt uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

III. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als einen Monat an, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
  2. Ereignisse höherer Gewalt und vom Auftraggeber nicht zu vertretende Notlagen, berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Versand, Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Abholer, spätestens jedoch beim Einbringen der Ware beim Auftraggeber geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich die Leistung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr ab dem Tag der Leistungsbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  3. Leistungen sind auf unseren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen und die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen.
  4. Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen sind zulässig, sofern für den Auftraggeber eine mindestens teilweise wirtschaftliche Nutzung möglich ist.
  5. Warenrückgaben können nur nach vorher eingeholter Zustimmung durch uns erfolgen.

Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und innerhalb der BRD.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderweitiges ergibt, ist der Nettopreis (ohne Abzug) innerhalb 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden zu belegen, sind wir berechtigt diesen höheren Schaden geltend zu machen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausführung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Bei einem Auftragsvolumen von über 25.000 € werden folgende Anzahlungen fällig: 50% nach Vertragsunterzeichnung, 40 % bei Anlieferung und vor Montage , 10% nach Endabnahme / Schlussrechnung, zahlbar nach Erhalt, sofern nichts anderes schriftliche vereinbart ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen unter Abzug angemessener, belegbarer Verwertungskosten.
  2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er hat den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeauftragten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer eventuell erforderlichen gerichtlichen Durchsetzung unserer Eigentümerrechte zu erstatten, haftet der Auftraggeber für die uns entstandenen Kosten.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sofern eine der vorgenannten Voraussetzungen vorliegt, können wir verlangen, dass der Auftraggeber und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Garantie, Schadensersatz

  1. Wir leisten Garantie für Fabrikations- und Materialfehler. Die Garantiezeit beträgt 6 Monate für glas-, Stein-, Marmorplatten, Bezugsmaterialien, Lackoberflächen, Furniere und Rollen; 2 Jahre für alle übrigen Materialien.
  2. Die Garantie umfasst alle Mängel, die ihre Ursache im Material, in der Verarbeitung und der Konstruktion haben. Sie beginnt am Tag des Einbaus / Einbringens, bestätigt durch die Unterschrift des Auftraggebers. Innerhalb der Garantiezeit werden alle Mängel beseitigt und zwar durch Reparatur oder Austausch der mangelhaften Teile.
  3. Die Inanspruchnahme der Garantie verlängert die Garantiezeit nicht.
  4. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf von uns selbst produzierte Teile. Für Elektrogeräte und für nicht von uns hergestellte Ware / Teile gelten ausschließlich die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller.
  5. Ein Eintritt des Garantiefalls ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei soll das beanstandete Stück möglichst umgehend aus der Benutzung gezogen werden.
  6. Mängelansprüche des Auftragnehmers setzen voraus – soweit der Auftraggeber Unternehmer ist – dass dieser sein nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  7. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen dürfte. Auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Die Verjährungsfrist bei Verkauf an einen Unternehmer für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.
  10. Ausgeschlossen von der Garantie sind Sonderanfertigungen, die nach Wunsch des Auftraggebers produziert werden und nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Garantie umfasst nicht den natürlichen Verschleiß sowie durch unsachgemäßen Gebrauch entstandene Schäden, außerdem solche, die nach Veränderung der Möbel durch Dritte auftreten

VIII. Planungsleistungen, Muster und Zeichnungen

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrechts vor. Die vorgenannten Unterlagen und Muster sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne unser Einverständnis weitergegeben werden.
  2. Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb eines Monats zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  3. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingescannten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

IX. Gerichtstand, Erfüllungsort

  • Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, dies gilt für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, Ludwigsburg.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen bestehen. Anstelle einer unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

Stand 03.06.2020